Im Verbund der Diakonievij
  • FairCare –
    faire und legale Arbeitsbedingungen für professionelle Nähe und menschliche Betreuung.

Einsatzfelder

Welche Tätigkeiten darf eine osteuropäische Betreuungskraft ausüben?

Nach der Beschäftigungsverordnung darf eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft nur „hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen“ ausüben. Als notwendige pflegerische Alltagshilfen werden Tätigkeiten bezeichnet, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. 

Pflegerische Alltagshilfen (sog. Grundpflege) umfassen die Unterstützung von Pflegebedürftigen bei folgenden Alltagshandlungen:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • Baden
  • Duschen
  • Essen
  • Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung
  • Haarpflege
  • Hautpflege
  • Mundpflege
  • Nagelpflege
  • Rasieren
  • Toilettengang
  • Trinken
  • Waschen
  • Zahnpflege

Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden. 

Zulässige hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind beispielsweise: 

  • Kochen
  • Putzen
  • Wäschewaschen
  • Einkaufen