Nach der Beschäftigungsverordnung darf eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft nur „hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen“ ausüben. Als notwendige pflegerische Alltagshilfen werden Tätigkeiten bezeichnet, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden.
Pflegerische Alltagshilfen (sog. Grundpflege) umfassen die Unterstützung von Pflegebedürftigen bei folgenden Alltagshandlungen:
Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden.
Zulässige hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind beispielsweise: