Im Verbund der Diakonievij

Welche Tätigkeiten darf eine osteuropäische Betreuungskraft ausüben?

Nach der Beschäftigungsverordnung darf eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft nur „hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen“ ausüben. Als notwendige pflegerische Alltagshilfen werden Tätigkeiten bezeichnet, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden.

Pflegerische Alltagshilfen

(sog. Grundpflege) umfassen die Unterstützung von Pflegebedürftigen bei folgenden Alltagshandlungen:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • Baden
  • Duschen
  • Essen
  • Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung
  • Haarpflege
  • Hautpflege
  • Mundpflege
  • Nagelpflege
  • Rasieren
  • Toilettengang
  • Trinken
  • Waschen
  • Zahnpflege

Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden. 

Zulässige hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind beispielsweise:

  • Kochen
  • Putzen
  • Wäschewaschen
  • Einkaufen

Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt bis 29 Jahre 26 Tage, ab 30 Jahren 30 Tage pro Jahr. 

Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden. 

Lohn

Der monatliche Lohn von 2160,- Euro brutto (Stand Oktober 2022).

Kündigung

Die Probezeit beträgt drei Monate, innerhalb dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. 

Nach Ablauf der Probezeit kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende oder Mitte des Kalendermonats gekündigt werden. 

Wie lange darf eine vermittelte Betreungskraft arbeiten?

Es sind die in  Deutschland geltenden allgemeinen gesetzlichen Arbeitsbedingungen zwingend anzuwenden.

Arbeitszeit

  • Die Wochenarbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden, mit Überstunden höchstens 45 Stunden.
  • Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, mit Ausnahme von dringenden Fällen (zum Beispiel Krankheit in der Familie des Arbeitgebers), dann nur zu unaufschiebbaren Arbeiten und solange die Beschaffung einer anderweitigen Hilfe nicht möglich ist.
  • Es darf höchstens an sechs Tagen in der Woche gearbeitet werden. Im Zeitraum von zwei Wochen sollen möglichst vier Tage arbeitsfrei bleiben, mindestens aber zwei Tage.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (gem. Arbeitszeitgesetz).