Nach der Beschäftigungsverordnung darf eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft nur „hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen“ ausüben. Als notwendige pflegerische Alltagshilfen werden Tätigkeiten bezeichnet, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden.
(sog. Grundpflege) umfassen die Unterstützung von Pflegebedürftigen bei folgenden Alltagshandlungen:
Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden.
Zulässige hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind beispielsweise:
Der Urlaubsanspruch beträgt bis 29 Jahre 26 Tage, ab 30 Jahren 30 Tage pro Jahr.
Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern (sog. Behandlungspflege), ist ausgeschlossen. Dazu muss ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden.
Der monatliche Lohn von 2.268,- Euro Brutto (Stand August 2024).
Die Probezeit beträgt drei Monate, innerhalb dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende oder Mitte des Kalendermonats gekündigt werden.
Es sind die in Deutschland geltenden allgemeinen gesetzlichen Arbeitsbedingungen zwingend anzuwenden.